Richtlinie 2009/110/EG für die neue Institutskategorie der E-Geld-Institute bis zum 30.04.2011 umzusetzen
Die Richtlinie 2009/110/EG, die für die neue Institutskategorie der E-Geld-Institute gilt und über ein spezifisches Erlaubnisverfahren und besondere aufsichtsrechtliche Vorschriften verfügt, wurde in deutsches Recht umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz tritt zum 30.04.2011 in Kraft. Die Richtlinie wird mittels eines Artikelgesetzes in das ZAG integriert (Artikel 1), da der wesentliche Inhalt der Richtlinie mit den Regelungen des ZAG verzahnt ist. Im Gegenzug werden die E-Geld-Institute aus dem Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes herausgenommen, denn die Eigenschaft als Kreditinstitut ist nicht mehr zwingende Voraussetzung für das Betreiben des E-Geschäfts (TOP 22).
Hinsichtlich des besonderen Erlaubnisverfahrens für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen wird für die E-Geld-Institute ein neuer §8a ZAG eingefügt. Insbesondere muss der Erlaubnisantrag, der ebenfalls bei der Bundesanstalt zu stellen ist und im Wesentlichen dem Erlaubnisantrag eines Zahlungsinstituts gem. §8 Abs.3 ZAG entspricht, alle erforderlichen Angaben und Nachweise gem. §8a Abs.3 ZAG enthalten.
Entsprechend der Regelung für Zahlungsinstitute wird §13a ZAG Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld normieren.
Ein neuer "Abschnitt 4a" soll in das ZAG eingefügt werden. Dieser legt in den §§23a-c ZAG Sondervorschriften über das E-Geld-Geschäft, den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld fest.
http://www.edrucksachen.de/pdf/0482_10.pdf
Das E-Geld-Instituts-Register, welches von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite geführt werden soll und Eintragungen bzgl. der erteilten Erlaubnisse gem. §8a ZAG für die E-Geld-Institute enthalten soll, wird in § 30a ZAG geregelt. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers sollen in einer Rechtsverordnung niedergelegt werden.
http://www.edrucksachen.de/pdf/0482_10.pdf
Autor: Dr. Richard Reimer